Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 16 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (1) Eine Eignun
gsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.
(2)Den Anträgen sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, sowie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage beizufügen, soweit nicht die Wasserbehörde darauf im Einzelfall verzichtet. Zur Beurteilung der Eignung können auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen vorgelegt werden.
(3)Über Bauartzulassungen entscheidet die oberste Wasserbehörde.
(4)Die fachtechnische Prüfung der Anträge auf Eignungsfeststellung wird Sachverständigen nach § 22 mit Ausnahme von Gruppen nach § 22 Abs. 4 übertragen, deren Anerkennung den Prüfbereich der jeweiligen Anlage umfasst. Dies gilt für Anlagen der Gefährdungsstufe D, Anlagen in Schutzgebieten nach § 2 Abs. 11 und Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer nach § 7 Abs. 2 nur mit Zustimmung der Wasserbehörde im Einzelfall. Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine Bescheinigung über die erfolgreich durchgeführte fachtechnische Prüfung nach Satz 1 vorzulegen. Das Sachverständigengutachten nach Abs. 2 Satz 1 ersetzt diese Bescheinigung, wenn es von Sachverständigen nach § 22 mit Ausnahme von Gruppen nach § 22 Abs. 4 erstellt worden ist.
(5)Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes kann mit Zustimmung der Wasserbehörde im Rahmen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften erteilt werden. Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
- Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
- Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
- Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
- Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_16