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§ 22 VAwS Landesnorm Hessen - Sachverständige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnu

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 22 Sachverständige (1) Sachverständige nach § 19 i Abs. 2 S

atz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sind sachverständige Stellen. Sie bedürfen der Anerkennung durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach § 97 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes . Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2)Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Hessen. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Anerkennungsbehörde im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgegeben werden.
(3)Sachverständige Stellen können anerkannt werden, wenn sie 1. über wenigstens 5 Prüferinnen oder Prüfer verfügen, die Bedienstete der sachverständigen Stelle oder mit dieser durch einen vergleichbaren Vertrag verbunden sind, 2. nachweisen, daß die Prüferinnen und Prüfer
  1. a)auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
  2. b)zuverlässig sind,
  3. c)hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht, 3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, 4. sich verpflichten,
  4. a)der Anerkennungsbehörde jeweils bis zum 1. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung der Anerkennungsbehörde weitere Unterlagen nachzureichen,
  5. b)stichprobenweise die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
  6. c)die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten, 5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von wenigstens 2,5 Millionen Euro erbringen, 6. erklären, daß sie das Land Hessen und die anderen Länder, in denen die Prüferinnen und Prüfer Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer freistellen, und 7. ihren Sitz in Hessen haben.
(4)Als sachverständige Stellen können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(5)Die sachverständige Stelle ist verpflichtet, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik zu beachten. Sie hat sicherzustellen, daß die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich wenigstens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Die Prüftagebücher sind der Anerkennungsbehörde von der sachverständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
(6)Die sachverständige Stelle hat die Bestellung von Prüferinnen oder Prüfern zu widerrufen, wenn diese unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, die Voraussetzung für ihre Bestellung waren, wenn die Prüferinnen oder Prüfer nicht mehr in der Lage sind, ihre Prüftätigkeiten ordnungsgemäß durchzuführen, oder wenn die Prüferinnen oder Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
(7)Die Anerkennung erlischt
  1. durch Fristablauf,
  2. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  3. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als fünf Prüfer oder Prüferinnen verfügt,
  4. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 VAwS, vom 07.12.2009, gültig ab 17.12.2009 bis 03.04.2018 § 22 VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 16.12.2009 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  5. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  6. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  7. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  8. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  9. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  10. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  11. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  12. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  13. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  14. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  15. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  16. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  18. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  19. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_22

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