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§ 22 VAwS Landesnorm Hessen - Sachverständige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnu

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 22 1) Sachverständige (1) Als Sachverständige nach § 19 i A

bs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes können nur sachverständige Stellen zugelassen werden.

(2)Unternehmen können auf Antrag als sachverständige Stellen zugelassen werden, wenn sie 1. nachweisen, dass sie mindestens fünf Prüferinnen und Prüfer beschäftigen, die
  1. a)aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
  2. b)zuverlässig sind,
  3. c)bei ihrer Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Anlagen und der Überwachung von Fachbetrieben nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes besteht, 2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind, insbesondere
  4. a)den für den jeweiligen Prüfbereich erforderlichen Prüfumfang und die Prüftiefe,
  5. b)die Methode der Mängelbewertung,
  6. c)die aus Mängeln zu ziehenden Schlussfolgerungen, 3. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Prüferinnen und Prüfer für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2 500 000 Euro erbringen, der von einer Bank oder Versicherung aus einem Migliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt wurde.
(3)Als sachverständige Stellen können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(4)Die sachverständige Stelle hat
  1. der Zulassungsbehörde jeweils bis zum
  2. März des Folgejahres einen Erfahrungsbericht sowie die Liste der Prüferinnen und Prüfer vorzulegen und auf Anforderung weitere Unterlagen nachzureichen,
  3. stichprobenartig die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen durch ihre Prüferinnen und Prüfer zu kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln, auszuwerten und die Prüferinnen und Prüfer in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber zu unterrichten,
  5. die Prüftagebücher der Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5)Die sachverständige Stelle hat sicherzustellen, dass
  1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Regeln der Technik beachtet werden,
  2. die Prüferinnen und Prüfer ein Prüftagebuch führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben und
  3. die Prüferinnen und Prüfer keine Prüfungen vornehmen, wenn a) die Voraussetzungen für die Aufnahme ihrer Prüftätigkeit nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind, b) die Prüferinnen und Prüfer die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.
(6)Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . Die in einem anderen Bundesland erfolgte Zulassung als sachverständige Stelle nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt als Zulassung nach Abs. 2. Zulassungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 2, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wurde.
(7)Die Zulassung erlischt
  1. durch schriftlichen Verzicht der sachverständigen Stelle gegenüber der Anerkennungsbehörde,
  2. wenn die sachverständige Stelle länger als ein Jahr über weniger als fünf Prüferinnen oder Prüfer verfügt,
  3. mit der Auflösung der sachverständigen Stelle.
(8)Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ein Widerruf auch erfolgen kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach Abs. 4 und 5 nicht nachkommt. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 16.12.2009 § 22 VAwS, vom 16.09.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 17.03.2008 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  2. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  5. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  7. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  8. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  9. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  10. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  11. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  12. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  14. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  15. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). 1) § 22 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_22

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