Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht Tätigkeiten, die n
icht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind: 1. alle Tätigkeiten nach § 19 l des Wasserhaushaltsgesetzes an
- a)Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
- b)Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B unbeschadet § 13 Abs. 4 ,
- c)Feuerungsanlagen, 2. alle Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
- a)Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
- b)Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
- c)Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
- d)Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
- e)Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie Leckanzeigegeräten und Leckerkennungssystemen; 3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren sowie allgemein Reinigen bei Abfüllplätzen, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden. In einer Eignungsfeststellung, Bauartzulassung, in den Fällen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis können weitere Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, festgelegt werden, soweit sie keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben oder von Betrieben ausgeführt werden, die für die jeweilige Tätigkeit besonders fachkundig sind, ohne selbst Fachbetrieb nach § 19l des Wasserhaushaltsgesetzes zu sein. Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der 1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23) 2. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43) 3. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) 4. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17) 5. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1) 6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). 7. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_24