Obsah (7)
§ 3§ 7§ 8§ 10§ 20§ 23§ 28Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr
§ 3Nr.
6 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht aufstellt oder
§ 3Nr.
6 Satz 2 das Bedienungspersonal hierüber nicht unterrichtet, 2.
§ 7Abs.
3 Satz 1 die Eignung des Untergrundes nicht prüft, 3.
§ 8
bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 4. in Schutzgebieten
§ 10Abs.
1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet oder in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die den Anforderungen des § 10 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht, 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder fortschreibt, 6. a)
§ 20Abs.
1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, b)
§ 20Abs.
2 Behälter ohne Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, c)
§ 20Abs.
3 abtropfende Flüssigkeiten nicht auffängt, soweit die Zuwiderhandlung in § 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht mit Geldbuße bedroht ist, 7.
§ 23Abs.
1 ,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 28Abs.
3 oder 4 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt oder
§ 23Abs.
7 Satz 1 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 03.04.2018 § 27 VAwS, vom 16.09.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 18.04.2006 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
- Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
- Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
- Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
- Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_27