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§ 27 VAwS Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenver

Obsah (7)§ 3§ 7§ 8§ 10§ 20§ 23§ 28

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 27 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr

§ 3Nr.

6 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht aufstellt oder

§ 3Nr.

6 Satz 2 das Bedienungspersonal hierüber nicht unterrichtet, 2.

§ 7Abs.

3 Satz 1 die Eignung des Untergrundes nicht prüft, 3.

§ 8

bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert, 4. in Schutzgebieten

§ 10Abs.

1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Anlagen einbaut, aufstellt oder verwendet oder in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die den Anforderungen des § 10 Abs. 3 oder 4 nicht entspricht, 5.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder fortschreibt, 6. a)

§ 20Abs.

1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, b)

§ 20Abs.

2 Behälter ohne Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, c)

§ 20Abs.

3 abtropfende Flüssigkeiten nicht auffängt, soweit die Zuwiderhandlung in § 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht mit Geldbuße bedroht ist, 7.

§ 23Abs.

1 ,

einer vollziehbaren Anordnung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 oder

§ 28Abs.

3 oder 4 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt oder

§ 23Abs.

7 Satz 1 festgestellte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig behebt oder beheben lässt. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 03.04.2018 § 27 VAwS, vom 16.09.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 18.04.2006 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der

  1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  2. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  5. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  7. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  8. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  9. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  10. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  11. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  12. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  14. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  15. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_27

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