Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) § 29 Anzeigen nach § 31 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes
(1)Von der Anzeigenpflicht ausgenommen sind:
- oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A,
- Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen,
- Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zum Lagern von Festmist.
(2)Die Wasserbehörde kann zusätzliche Unterlagen anfordern, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Sie kann außerdem verlangen, daß ihr Anlagen angezeigt werden, die nach Abs. 1 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis der Anlagen im Einzelfall auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes für die Wasseraufsicht erforderlich ist.
(3)Die oberste Wasserbehörde kann durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen Einzelheiten des Anzeigeverfahrens regeln, insbesondere einheitliche Formblätter einführen Weitere Fassungen dieser Norm § 29 VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 03.04.2018 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
- Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
- Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
- Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
- Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_!_29