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VAwS Landesnorm Hessen 3. Einsehbarkeit, Abstände Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenvero

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 3. Einsehbarkeit, Abstände (1) Einwandige Behälter, Rohrleitu

ngen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z. B. zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.

(2)Bei Behältern gelten die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die folgenden Abstände eingehalten werden:
  1. a)Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m wenigstens 40 cm betragen, sonst 1 m. Bei der Lagerung von Heizöl EL im Keller gilt der Abstand von 40 cm. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere Abstände als zuvor festgelegt erforderlich sein.
  2. b)Ortsbewegliche Behälter mit einem Rauminhalt bis 1 000 Liter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn der Auffangraum ausreichend prüfbar ist.
  3. c)Bei Kunststoffbehältern, die in Kunststoff-Auffangvorrichtungen aufgestellt werden, genügen Abstände von 10 cm zwischen Behälter und Auffangvorrichtung, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
  4. ca)Die Höhe der Auffangvorrichtung muß wenigstens bis zum höchstmöglichen Füllstand im Behälter, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung im oberen Bereich, reichen.
  5. cb)Im Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muß eine Leckagesonde eingebaut werden.
  6. cc)Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt.
  7. cd)Die Leckagesonde muß in ständiger Alarmbereitschaft betrieben werden. Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 cm wenigstens an einer Seite vorhanden ist.
  8. d)Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt bis jeweils 10000 Liter und einem Gesamtrauminhalt von 25000 Liter in geschlossenen Räumen genügen die folgenden Anforderungen:
  9. da)Zu den Wänden des Auffangraumes ist ein Abstand von 40 cm für zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten und ein Abstand von 5 cm an den übrigen Seiten und untereinander einzuhalten.
  10. db)Bei Behältersystemen mit mehr als 10000 Liter Rauminhalt müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des Auffangraums in Auffangtassen mit einer Randhöhe von wenigstens 2 cm Höhe stehen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich.
  11. e)Die Böden von Behältern müssen von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle des Auffangraums ermöglicht. Ein Abstand ist ausreichend, der wenigstens einem Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckanzeigegerät zur Überwachung des Bodens vorgesehen werden. Weitere Fassungen dieser Norm 3. Einsehbarkeit, Abstände VAwS, vom 07.12.2009, gültig ab 17.12.2009 bis 03.04.2018 3. Einsehbarkeit, Abstände VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 16.12.2009 3. Einsehbarkeit, Abstände VAwS, vom 05.04.2006, gültig ab 19.04.2006 bis 17.03.2008 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der 1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23) 2. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43) 3. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) 4. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17) 5. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1) 6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). 7. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000060 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_3._Einsehbarkeit%2C_Abst%C3%A4nde

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