Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 7. Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehru
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(1)Eine Leckagesonde ist geeignet, wenn es sich um eine Überfüllsicherung mit Bauartzulassung oder sonstiger Zulassung nach § 19 h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, die nach Angaben des Herstellers für den jeweiligen Anwendungsbereich als Leckagesonde verwendbar ist und bei einer im Bereich der Leckagesonde vom Boden der Auffangvorrichtung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5 cm Alarm durch ein optisches und akustisches Signal auslöst.
(2)Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, daß unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.
(3)Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
(4)Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle, z. B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten. Diese Sicherheitseinrichtungen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.
(5)Bei doppelwandigen unterirdischen Anlagen dürfen nur nicht wassergefährdende Stoffe als Leckanzeigeflüssigkeit, Unterdrucksysteme oder Überdrucksysteme mit nicht wassergefährdenden Gasen zur Leckanzeige verwendet werden. Als Leckanzeigeflüssigkeiten bei doppelwandigen oberirdischen Anlagen und Wärmeträgerflüssigkeiten bei Erdwärmepumpen dürfen nur nicht wassergefährdende Stoffe oder Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 gemäß Anhang 4 verwendet werden. Weitere Fassungen dieser Norm
- Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen VAwS, vom 07.12.2009, gültig ab 17.12.2009 bis 03.04.2018
- Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 16.12.2009
- Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen VAwS, vom 16.09.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 18.04.2006 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
- Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
- Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
- Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
- Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000079 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_7._Ausr%C3%BCstungsteile%2C_Sicherheitseinrichtungen%2C_Schutzvorkehrungen