Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 9.4 Löschwasserrückhaltung Besondere Einrichtungen zur Löschw
asserrückhaltung sind nach Maßgabe der von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen für bestimmte Anlagen bekannt gemachten Anforderungen vorzusehen und zu betreiben. Besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nicht erforderlich, wenn
- a)die Anlage der Gefährdungsstufe A zuzuordnen ist oder
- b)es sich um Heizölverbraucheranlagen, Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und um Anlagen zur Lagerung von Festmist handelt oder
- c)der WGK 3-Gleichwert der Anlage oder des größten durch feuerbeständige Wände und Decken aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennten Anlagenbereichs 1 m³ nicht übersteigt oder
- d)nur nicht brennbare wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden und die Werkstoffe der Anlage und der zugehörigen Gebäude nicht brennbar sind und im Bereich der Anlage keine sonstigen brennbaren Stoffe gelagert werden oder
- e)aus anderen Gründen ein Brand nicht entstehen kann oder
- f)der zu erwartende Anfall von Löschwasser und wassergefährdenden Stoffen im Brandfalle so gering ist, dass er mit den vorhandenen Rückhaltevorrichtungen schadlos aufgenommen werden kann und hierfür eine Bestätigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle vorliegt. Im Übrigen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Stelle zu prüfen. Weitere Fassungen dieser Norm 9.4 Löschwasserrückhaltung VAwS, vom 07.12.2009, gültig ab 17.12.2009 bis 03.04.2018 9.4 Löschwasserrückhaltung VAwS, vom 05.04.2006, gültig ab 19.04.2006 bis 17.03.2008 9.4 Löschwasserrückhaltung VAwS, vom 16.09.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 18.04.2006 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der 1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23) 2. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43) 3. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) 4. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17) 5. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1) 6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). 7. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000100 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_9.4_L%C3%B6schwasserr%C3%BCckhaltung