← Deutschland

VAwS Landesnorm Hessen 9.1 Größe und Anordnung Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordn

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 9.1 Größe und Anordnung (1) Anlagenteile, bei denen Tropfmeng

en nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. Diese Anforderung gilt nicht für. Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist; die Wasserbehörde kann auch bei diesen Anlagen Auffangtassen fordern, wenn diese auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes erforderlich sind.

(2)Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen sind mit Auffangräumen auszustatten, die nach Größe und Anordnung so zu gestalten sind, daß im Schadensfalle aus den Anlagen austretende wassergefährdende Stoffe sicher zurückgehalten werden können.
(3)Für die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
  1. a)Auffangräume einschließlich der Rückhalteeinrichtungen nach § 3 Nr. 4 sind grundsätzlich den zugehörigen Anlagen unmittelbar räumlich zuzuordnen. Von den zugehörigen Anlagen räumlich getrennte Auffangräume sind zulässig, wenn ihnen im Schadensfalle die wassergefährdenden Stoffe sicher zugeleitet werden können. Abwasseranlagen können als Rückhalteeinrichtungen nach § 3 Nr. 4 genutzt werden, wenn im Schadensfalle mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigte Stoffe unvermeidbar aus Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen austreten und in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten und ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  2. b)Lagerbehälter mit wassergefährdenden Stoffen, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können oder unerwünschte Reaktionen hervorrufen, daß die Behälter oder die Auffangräume versagen, müssen in getrennten Auffangräumen oder in getrennt aufnehmenden Bereichen des gleichen Auffangraums aufgestellt werden.
  3. c)Soweit die Anlagen nicht gekapselt oder anderweitig gegen Spritz- und Tropfverluste gesichert sind, müssen zugehörige Auffangräume oder -flächen so groß sein, daß der gesamte Förder- und Handhabungsbereich gegen Spritz- und Tropfverluste abgesichert ist.
  4. d)Der Rauminhalt eines Auffangraums bei oberirdischen Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe muss dem Rauminhalt der in ihm aufgestellten Anlage entsprechen. Befinden sich mehrere Anlagen in einem Auffangraum, ist der Rauminhalt der größten Anlage maßgebend; dabei müssen aber wenigstens 10 vom Hundert des gesamten Rauminhalts, in Schutzgebieten der gesamte Rauminhalt aller im Auffangraum aufgestellten Anlagen zurückgehalten werden. Bei den in Satz 1 genannten Anlagen außerhalb von Schutzgebieten bleibt Anhang 2 unberührt. Bei Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen sowie Rohrleitungsanlagen ist das erforderliche Rückhaltevermögen nach Anhang 2 zu ermitteln.
  5. e)Die Wasserbehörde kann einen gegenüber Buchst. c kleineren Auffangraum und einen gegenüber Buchst. d geringeren Rauminhalt zulassen, wenn die erforderliche Größe des Auffangraums oder der Rauminhalt mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht zu erreichen ist und wenn auf andere Weise sichergestellt wird, daß wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer oder den Boden gelangen können oder wenn das Volumen der austretenden wassergefährdenden Flüssigkeiten unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkehrungen und der Gegenmaßnahmen bei Betriebsstörungen nach Anhang 2 geringer ist. Weitere Fassungen dieser Norm 9.1 Größe und Anordnung VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 16.12.2009 9.1 Größe und Anordnung VAwS, vom 05.04.2006, gültig ab 19.04.2006 bis 17.03.2008 9.1 Größe und Anordnung VAwS, vom 16.09.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 18.04.2006 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der 1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23) 2. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43) 3. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) 4. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17) 5. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1) 6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). 7. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000113 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_9.1_Gr%C3%B6%C3%9Fe_und_Anordnung

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.