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VAwS Landesnorm Hessen 10. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften Verordnung über Anlagen zum Umg

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 10. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle

, Festmist oder Silagesickersäften Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften Das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist. Für Jauche und Gülle muss das Fassungsvermögen mindestens eine Lagerkapazität von sechs Monaten umfassen. Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhalts unter Beachtung der Bestimmungen der Düngeverordnung in der Fassung vom

  1. Januar 2006 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung sowie an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. Bei offenen Behältern sind ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten. Eine Unterschreitung der in Satz 3 vorgeschriebenen Lagerkapazität in dem Betrieb ist im Einzelfall zulässig, wenn außerhalb des Betriebes eine ordnungsgemäße Lagerung oder eine umweltgerechte Verwertung oder eine umweltgerechte Beseitigung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde nachgewiesen wird. Weitere Fassungen dieser Norm
  2. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften VAwS, vom 25.02.2008, gültig ab 18.03.2008 bis 16.12.2009
  3. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften VAwS, vom 05.04.2006, gültig ab 19.04.2006 bis 17.03.2008
  4. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften VAwS, vom 16.09.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 18.04.2006 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  5. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  6. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  7. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  8. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  9. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  10. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  11. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  12. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  13. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  14. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  15. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  16. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  18. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  19. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000117 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_10._Fassungsverm%C3%B6gen_von_Anlagen_zum_Lagern_von_Jauche%2C_G%C3%BClle%2C_Festmist_oder_Silagesickers%C3%A4ften

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