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VAwS Landesnorm Hessen 2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fac

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen (1) Bei ober

irdischen Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevermögen R1 vorzusehen. Beim Umladen von Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, genügt R0.

(2)Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.
(3)Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann. Weitere Fassungen dieser Norm 2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen VAwS, vom 05.04.2006, gültig ab 19.04.2006 bis 03.04.2018 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  3. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  5. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  7. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  8. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  9. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  10. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  11. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  12. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  13. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  14. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  16. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  17. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000123 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_2.2_Anforderungen_an_Abf%C3%BCll-_und_Umschlaganlagen

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