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VAwS Landesnorm Hessen 2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe V

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstel

len, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe

(1)Oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen: Rauminhalt der Anlage Wassergefährdungsklasse in m³ 1 2 3 ≤ 0,1 R0 R0 R1 > 0,1 ≤ 1 R0 R1 R2 > 1 £ 10 R1 R1 R2 > 10 ≤ 100 R1 R1 R2 > 100 R1 R2 R2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 erfüllt wird.
(2)Bei Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung wassergefährdender Stoffe in oder über oberirdischen Gewässern, bei denen nach Art der Anlagen Rückhalteeinrichtungen nicht möglich sind, ist mit der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 sicher zu stellen, dass Undichtigkeiten, soweit sie durch Überwachungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht auszuschließen sind, sofort erkannt und schadlos beseitigt werden.
(3)Bei Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle genügt die Anforderung R0, wenn die Dichtigkeit der Behälter durch einen Leckerkennungsdrän auf undurchlässiger Unterlage mit Prüfmöglichkeit überwacht oder, außer bei Erdbecken mit Dichtungsbahnen aus Kunststoff, durch gleichwertige technische Maßnahmen sichergestellt wird. Bei der Lagerung von Festmist und Silage genügt eine ebene, dichte und wasserundurchlässige Lagerfläche, wenn anfallende Jauche, Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden.
(4)Bei Fass- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe ist die Größe des Auffangraumes wie folgt zu staffeln: Gesamtrauminhalt Vges in m³ Rauminhalt des Rückhaltevermögens ≤ 100 10 % von V ges , wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes > 100 ≤ 1000 3 % von V ges , wenigstens jedoch 10 m³ > 1000 2 % von V ges , wenigstens jedoch 30 m³
(5)Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Liter nicht überschreitet (Kleingebindeläger), genügen die Anforderungen nach § 14 Abs. 2 , wenn die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 dargelegt ist. Weitere Fassungen dieser Norm 2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe VAwS, vom 16.09.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 18.04.2006 Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  2. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  5. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  7. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  8. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  9. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  10. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  11. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  12. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  14. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  15. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000128 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_2.1_Anforderungen_an_oberirdische_Anlagen_zum_Lagern%2C_Herstellen%2C_Behandeln_und_Verwenden_fl%C3%BCssiger_wassergef%C3%A4hrdender_Stoffe

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