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VAwS Landesnorm Hessen 4. Abfüllplatz Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAw

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 4. Abfüllplatz (1) Bei Altölsammelbehältern im gewerblichen B

ereich, die nur durch Fachpersonal im Rahmen einer Betriebsanweisung so befüllt werden, dass eventuelle Verunreinigungen sofort aufgenommen werden, erstreckt sich der Abfüllplatz bei der Befüllung auf den Wirkbereich.

(2)Bei oberirdischen Altölsammelbehältern zur allgemeinen Benutzung erstreckt sich der Abfüllplatz bei der Befüllung auf den Wirkbereich und anschließende Ablauf- und Stauflächen.
(3)Der Abfüllplatz bei der Entleerung der Altölsammelbehälter erstreckt sich auf den Wirkbereich.
(4)Der Abfüllplatz muss stoffundurchlässig und so ausgebildet sein, dass im Schadensfall Leckagen ohne Beeinträchtigung der Fläche aufgenommen und ordnungsgemäß beseitigt werden können. Bei der Befüllung der Altölsammelbehälter genügen Abdichtungssysteme nach den für Tankstellen nach Anhang 3.3 geltenden Anforderungen. Innerhalb von Gebäuden und unter Überdachungen gelten auch geflieste Bereiche und Bereiche mit einem ölbeständigen Anstrich als stoffundurchlässig. Bei der Entleerung der Altölsammelbehälter reicht es aus, wenn der Untergrund in Straßenbauweise hergestellt ist und eine Decke aus versiegeltem Bitumen oder Beton oder Pflaster mit Fugenverguss hat. Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  2. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  5. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  7. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  8. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  9. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  10. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  11. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  12. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  14. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  15. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000135 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_4._Abf%C3%BCllplatz

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