Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 6. Abläufe, Sicherheitsabscheider (1) Bei Altölsammelbehälter
n im gewerblichen Bereich reicht es aus, wenn sich im Umkreis von 4 m, vom Rand des Wirkbereichs gemessen, keine Abläufe befinden. Sind Abläufe aus betrieblichen Gründen unvermeidbar, sind sie an einen Sicherheitsabscheider nach DIN 1999 (EN 858) anzuschließen. Auf eine besondere Sicherung der an den Wirkbereich anschließenden Ablauf- und Stauflächen kann wegen der im gewerblichen Bereich geringen Wahrscheinlichkeit einer Verschmutzung verzichtet werden.
(2)Bei Altölsammelbehältern zur allgemeinen Benutzung ist der Abfüllplatz zur Befüllung über einen Sicherheitsabscheider zu entwässern. Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser und sonstiges Wasser fern gehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und im Umkreis von 4 m, vom Rand des Wirkbereichs gemessen, keine Abläufe vorhanden sind.
(3)Abläufe im Umkreis von 5 m um den Wirkbereich, gemessen vom Rand aus, sind bei der Entleerung der Altölsammelbehälter abzudecken oder auf andere Weise zu verschließen; andernfalls sind sie an einen Sicherheitsabscheider anzuschließen. Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
- Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
- Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
- Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
- Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000137 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_6._Abl%C3%A4ufe%2C_Sicherheitsabscheider