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VAwS Landesnorm Hessen 7. Entleerung der Altölsammelbehälter Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 7. Entleerung der Altölsammelbehälter (1) Die Entleerung der

Altölsammelbehälter muss im Saugbetrieb erfolgen. Dabei ist auf eine einwandfreie und sichere Verbindung der anzuschließenden Leitungen zu achten. Tropfmengen sind aufzufangen; auf die allgemeine Anforderung nach Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 1 wird hingewiesen. In Bereichen, in denen mit Tropfmengen zu rechnen ist, sind ortsbewegliche Auffangwannen während der Entleerung unterzustellen.

(2)Die Entsorgungsfahrzeuge müssen eine Überfüllsicherung oder eine gleichwertige Einrichtung haben. Sie müssen außerdem über ein Rückschlagventil oder eine vergleichbare Einrichtung verfügen, die ein Auslaufen des Tankfahrzeuges bei einem Riss des Schlauchs verhindert.
(3)Ein Leerhebern des oberirdischen Altölbehälters ist im Schadensfalle zu verhindern. Hierfür muss die Entleerleitung mit einem Absperrventil versehen sein, oder es ist auf der Anschlussseite des Altölsammelbehälters im höchsten Punkt des Schlauchsystems eine Zwangsbelüftung, zum Beispiel ein leicht bedienbares Entlüftungsventil, einzubauen. Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  2. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  5. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  7. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  8. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  9. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  10. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  11. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  12. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  14. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  15. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000138 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_7._Entleerung_der_Alt%C3%B6lsammelbeh%C3%A4lter

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