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VAwS Landesnorm Hessen 1. Begriffe Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS)

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 1. Begriffe (1) Abgabeeinrichtungen sind Anlagenteile zur Bef

üllung der Kraftstoffbehälter. Abgabeeinrichungen können Zapfsäulen, Zapfsysteme, Zapfgeräte, Kleinzapfgeräte oder Zapfautomaten sein.

(2)Der Wirkbereich bei den Abgabeeinrichtungen ist der vom Zapfventil betriebsmäßig in Arbeitshöhe waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich 1 m. Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen dem Anschluss am Tankfahrzeug und dem am Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten. Außerhalb von Schutzgebieten kann bei Tankstellen mit Bedienung oder Eigenverbrauchstankstellen der Wirkbereich durch flüssigkeitsundurchlässige Wände von wenigstens 1 m Höhe verkleinert werden.
(3)Der Abfüllplatz wird durch den Wirkbereich sowie die anschließenden Ablauf- oder Stauflächen begrenzt. Der Abfüllplatz muss von anderen Flächen durch besondere bauliche Einrichtungen wie Gefälle, Rinnen oder Aufkantungen so abgetrennt werden, dass im Schadensfalle Kraftstoffe andere Flächen nicht erreichen können.
(4)Abscheider sind Einrichtungen, die Leichtflüssigkeiten vom Niederschlags- und Reinigungswasser allein durch die Schwerkraft abtrennen.
(5)Abfüllplätze gelten als Anlagen, auf die in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe die Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 , § 13 Abs. 1 , § 16 Abs. 4 , § 23 , § 24 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und § 29 anzuwenden sind. Bei der Ermittlung der Gefährdungsstufe nach § 6 sind die Rauminhalte aller auf dem Abfüllplatz vorhandenen Abfülleinrichtungen und Behälter zu berücksichtigen. Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
  1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
  2. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
  3. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
  5. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  6. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
  7. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
  8. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
  9. Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
  10. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
  11. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
  12. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
  14. Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
  15. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000161 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_1._Begriffe

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