Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 2. Allgemeine Anforderungen (1) Abfüllplätze müssen unter Ein
schluss der erforderlichen Fugen und Anschlüsse an Einbauten, wie Domschächte, Zapfsäuleninseln und Entwässerungsrinnen, dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein und den zu erwartenden Belastungen, insbesondere durch Fahrzeuge, standhalten. Fugenbänder und Fugenmassen müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein.
(2)Vorgesehene Standorte des Tankfahrzeuges für die Befüllung der Lagerbehälter sind deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Lagerbehälter dürfen aus einem Tankfahrzeug nur befüllt werden, wenn sich dieses an einem entsprechend gekennzeichneten Standort befindet.
(3)Abgabeeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kraftstoff nicht in den Untergrund gelangen kann. Zapfsäulen sind über flüssigkeitsundurchlässigen und beständigen Auffang- und Ableitflächen so aufzustellen, dass auslaufender Kraftstoff auf den Abfüllplatz gelangt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.
(4)Zapfautomaten und andere Abgabeeinrichtungen, die nicht während der gesamten Betriebszeit überwacht werden, müssen mit einer selbsttätigen Abschalteinrichtung ausgestattet sein, die nach höchstens drei Minuten Betriebszeit oder einer Abgabemenge von 90 Liter den Abfüllvorgang unterbricht.
(5)Schutzrohre im Bereich von Zapfsäulen und Schächten müssen so gesichert werden, dass über sie im Schadensfall keine Kraftstoffe in den Boden, das Grundwasser, in Abwasseranlagen oder oberirdische Gewässer gelangen können. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Schutzrohre flüssigkeitsdicht und beständig abgedichtet werden. Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
- Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
- Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
- Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
- Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000162 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_2._Allgemeine_Anforderungen