Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Vom 16. September 1993 *) 5. Eigenkontrolle, Instandhaltung, Instandsetzung, Betriebsan
weisung
(1)Die Abfüllplätze sind wenigstens monatlich auf Verunreinigungen und Beschädigungen zu prüfen.
(2)Schächte, in denen Kraftstoffe austreten können, sind wenigstens halbjährlich auf Verunreinigungen und Wasseransammlungen zu prüfen und erforderlichenfalls zu reinigen. Domschächte sind wenigstens monatlich zu prüfen. Satz 2 gilt nicht für Domschächte, die in Verbindung mit Fernbefüllschächten stehen und die keine betriebsbedingten Öffnungen enthalten.
(3)Abscheider und zugehörige Zuleitungen sind wenigstens halbjährlich daraufhin zu prüfen, ob die Abscheider zu entleeren sind, ob ihr selbsttätiger Abschluss betriebsbereit ist und ob die Zuleitungen Beschädigungen aufweisen. Die Abscheider sind erforderlichenfalls zu entleeren.
(4)Zapfsäulenschächte sind fallweise, wenigstens jährlich daraufhin zu prüfen, ob Mängel an den Ableit- oder Auffangflächen bestehen und dadurch Kraftstoffe in den Untergrund gelangt sind.
(5)Tropfmengen und sonst austretende Kraftstoffe sind aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierfür ist geeignetes Bindemittel vorzuhalten.
(6)Alle wesentlichen Maßnahmen der Eigenkontrolle, der Instandhaltung und der Instandsetzung sind in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 festzulegen. Die Durchführung der Maßnahmen ist jeweils im Betriebstagebuch zu vermerken. Fußnoten *) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
- Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom
- Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
- Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom
- Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)
- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
- Richtlinie 96/82/EG des Rates vom
- Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L 10 S. 1)
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
- Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
- Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005740NN00000000165 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasgefStAnlV_HE_5._Eigenkontrolle%2C_Instandhaltung%2C_Instandsetzung%2C_Betriebsanweisung