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§ 4 KäseVDV HE Landesnorm Hessen - Durchführung von Güteprüfungen Hessische Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung vom 19. Januar 1989 Textnac

Hessische Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung Vom 19. Januar 1989 § 4 Durchführung von Güteprüfungen

(1)Die Proben werden sensorisch (Abs. 2) und durch Untersuchung (Abs. 3) auf die Inhaltsstoffe (Fett-, Wasser- und Trockenmassegehalt) und die mikrobiologische Beschaffenheit geprüft.
(2)Für die Durchführung der sensorischen Prüfungen werden als Sachverständige Milchwirtschaftler mit abgeschlossener Fachausbildung, Sauermilchkäsehersteller, Beauftragte der amtlichen Lebensmittelüberwachung und der milchwirtschaftlichen Untersuchungsanstalten und Vertreter des Fachhandels, der Landesvereinigung und der Verbraucherorganisationen berufen. Die sensorischen Prüfungen sind bei 1. Hartkäse, Schnittkäse, halbfestem Schnittkäse und Weichkäse am 7. bis 10. Tage, 2. Frischkäse am 9. bis 14. Tage, 3. Sauermilchkäse, Kochkäse und Sauermilchquark am 7. bis 10. Tage nach dem Tage des Abrufs der Proben durchzuführen.
(3)Bei den eingegangenen Proben sind folgende Untersuchungen durchzuführen:
  1. Bestimmung des Fettgehaltes und des Fettgehaltes in der Trockenmasse bei allen Käsesorten,
  2. Bestimmung des Trockenmassegehaltes in hundert Gewichtsteilen bei allen Standardsorten und Kochkäse außer bei Sauermilchkäse,
  3. Bestimmung des Wassergehaltes in der fettfreien Käsemasse bei allen freien Käsesorten und Sauermilchkäse,
  4. Bestimmung der bakteriologischen Beschaffenheit bei Frischkäse, Weichkäse aus Rohmilch und Sauermilchquark.
(4)Die Proben genügen den Anforderungen, wenn bei den sensorischen Prüfungen in allen Prüfungskriterien mindestens vier Wertmale erreicht werden und die Ergebnisse der Untersuchungen bei den Standardsorten den Anforderungen der Käseverordnung und bei den freien Käsesorten den Angaben der Hersteller entsprechen.
(5)Bei der Prüfung von Sauermilchquark ist wie folgt zu bewerten: 1. Sensorische Prüfung:
  1. a)Aussehen bis zu 5 Punkte
  2. b)Gefüge bis zu 5 Punkte
  3. c)Geruch bis zu 5 Punkte
  4. d)Geschmack bis zu 5 Punkte. 2. Laboruntersuchung:
  5. a)pH-Wert bis zu 5 Punkte
  6. b)bakteriologische Untersuchung
  7. aa)Reifungsprobe bis zu 5 Punkte
  8. bb)Nachweis von coliformen Bakterien bis zu 5 Punkte
  9. cc)Nachweis von Milchzucker vergärenden Hefen bis zu 5 Punkte.
(6)Die Laboruntersuchung nach Abs. 5 ist auch auf die Bestimmung des Trockenmassegehaltes in hundert Gewichtsteilen zu erstrecken.
(7)Bei der Prüfung nach Abs. 5 ist die für die Weiterverarbeitung erforderliche Käsereitauglichkeit eines Sauermilchquarkes erreicht, wenn in allen Prüfungskriterien mindestens vier Wertmale erzielt werden.
(8)Die Betriebe erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfungen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 KäseVDV HE, vom 02.09.2005, gültig ab 13.09.2005 bis 31.12.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1989, 17 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000574FNN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=K%C3%A4seVDV_HE_!_4

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