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§ 2 BImSchGZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 11. Dezember 2002 Textnac

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Vom 11. Dezember 2002 § 2 (1) Der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat ist für die Wahrnehmung von Au

fgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit diese Vorschriften auf eine der nachstehend genannten Anlagen Anwendung finden, zuständig 1. für die im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566), in Spalte 1 und Spalte 2 Nr. 7.1 und 10.17 und in Spalte 2 Nr. 9.36 und 10.18 genannten Anlagen, außer für

  1. a)die Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach §§ 10 und 19 und die Erteilung von Genehmigungen nach § 4 Abs. 1, §§ 8 und 16,
  2. b)die Erteilung von Vorbescheiden nach § 9, die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a, die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 15 sowie
  3. c)Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 2, §§ 20 und 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. für Feuerungsanlagen nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), außer für Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt nach § 11a und die Entgegennahme der Übersichten nach § 16 Satz 2 und § 17 Abs. 3, 3. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Bereich der Tierzucht, Tierhaltung, Land- und Forstwirtschaft; auf Messen, Ausstellungen und Jahrmärkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), für Baustellen, Gaststätten, Spielhallen, nicht genehmigungsbedürftige Motorsportanlagen und Schießstände, 4. für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen oder nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden, 5. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) sowie 6. für Musik- und Theaterveranstaltungen im Freien; in kreisangehörigen Städten ab 30.000 Einwohnern ist an Stelle des Kreisausschusses der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde für Musik- und Theaterveranstaltungen im Freien zuständig.

(2)Das Regierungspräsidium ist an Stelle des Kreisausschusses oder Magistrats für die Aufgaben nach Abs. 1 zuständig, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt oder im Falle des Abs. 1 Nr. 6 eine kreisangehörige Stadt ab 30000 Einwohnern die genannten Anlagen selbst betreibt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 773 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005753NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BImSchGZustV_HE_!_2

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