Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Vom 31. August 1992 § 1 Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen (1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit: 1. Sonderfürsorgeberech
tigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1225); 2.
- a)Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung,
- b)Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist; 3. Behinderte, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können; 4. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 95, 808), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz; 5. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 13 89), oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird; 6. Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes oder von Leistungen nach § 27 d des Bundesversorgungsgesetzes; 7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
- a)dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) für den Haushaltsvorstand,
- b)dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige und
- c)30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist,
- d)den Kosten für die Unterkunft. Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 82 bis 84 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12. Juli 1987 (BGBl. I S. 1585) und dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 69) nicht angerechnet. 8. Bewohner von Altenwohnheimen, AItenheimen und Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen, deren nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen zu leistenden Heimkosten den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 35 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich eines Betrages von 20 vom Hundert des Eckregelsatzes nicht übersteigt; Nr. 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird die Gebührenbefreiung nur gewährt, wenn
- der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;
- der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört;
- ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, daß er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1992, 377 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005760NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=RdFunkGebBefrV_HE_!_1