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§ 2 BBiZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung vom 18. Dezember 1984 gültig ab: 01.01.2005 gültig

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung Vom 18. Dezember 1984 § 2 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist 1.

§ 56Abs.

2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Fachministerium; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 2. für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft in den Fällen

  1. a)§ 80 Abs. 3 und § 94 Abs. 2 (Zuerkennung der fachlichen Eignung),
  2. b)§ 81 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 1 Satz 1 (Errichtung der Meisterprüfungsausschüsse),
  3. c)§ 82 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 (Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte), des Berufsbildungsgesetzes der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, für Betriebe der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium Gießen, 3.

§ 43Abs.

2 Satz 2 der Handwerksordnung (Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen in die Berufsbildungsausschüsse bei den Handwerkskammern) das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen. 4.

§ 23Abs.

2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) im allgemeinen das Regierungspräsidium, bei der Berufsbildung in der Landwirtschaft der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, bei der Berufsbildung in der Forstwirtschaft das Regierungspräsidium Gießen, bei der Berufsbildung im Bergwesen das Regierungspräsidium, 5.

  1. a)§ 52 Abs. 1 Berufsbildungsgesetzes (Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung),
  2. b)§ 76 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (Zuerkennung der fachlichen Eignung),
  3. c)§ 77 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (Errichtung des Ausbildungsmeisterprüfungsausschusses),
  4. d)§ 21 Abs. 5, 6 und 7 Handwerksordnung (Zuerkennung der fachlichen Eignung),
  5. e)§ 23 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) das Regierungspräsidium.

(2)Im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die nach Landesrecht zuständige Behörde

  1. § 56 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (Berufung der Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse) das Ministerium des Innern und für Sport, für Betriebe der Forstwirtschaft das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten; die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden auf Vorschlag des Kultusministeriums berufen.
  2. § 23 Abs. 2 Satz 2 (Eignungsfeststellung) und des § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (Untersagung des Einstellens und Ausbildens) die der Ausbildungsbehörde übergeordnete Behörde, im Bereich der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 BBiZustV HE, vom 21.09.2004, gültig ab 28.09.2004 bis 31.12.2004 § 2 BBiZustV HE, vom 18.12.1984, gültig ab 01.01.2004 bis 27.09.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1984, 350 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005768NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BBiZustV_HE_!_2

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