← Deutschland

§ 4a HSchG Landesnorm Hessen - Lehrpläne Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 gültig ab: 01.08.2011 gültig

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 4a Lehrpläne

(1)Sind für Unterrichtsfächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete Kerncurricula nicht bestimmt, wird der Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt. Die Lehrpläne müssen gewährleisten, dass daneben geltende nationale Bildungsstandards, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen worden sind, erfüllt werden können. Sie müssen sich nach den Anforderungen und Bildungszielen der einzelnen Bildungsgänge richten, die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Fachs, Lernbereichs oder Aufgabengebiets zu orientieren haben, enthalten und Möglichkeiten des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens aufzeigen. Verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte sind in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander zu bestimmen, dass die Lehrerin oder der Lehrer in die Lage versetzt wird, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Der Grundsatz der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schulformen ist zu berücksichtigen.
(2)Die Entwürfe der Lehrpläne werden dem Landesschulbeirat (§ 99a) zur Kenntnis gegeben. Auf Verlangen eines Mitglieds werden sie im Landesschulbeirat erörtert. Das Kultusministerium kann für die Beratung eine Frist setzen.
(3)Lehrpläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. Sie werden durch Rechtsverordnung zur Erprobung freigegeben oder für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen.
(4)Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule in nach dem Berufsbildungsgesetz vom
  1. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), und der Handwerksordnung in der Fassung vom
  3. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), anerkannten Ausbildungsberufen, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, können als Lehrpläne im Sinne des Abs. 1 unmittelbar für verbindlich erklärt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4a HSchG, vom 22.11.2010, gültig ab 03.12.2010 bis 31.07.2011 § 4a HSchG, vom 05.06.2008, gültig ab 19.06.2008 bis 02.12.2010 § 4a HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 18.06.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_4a

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.