Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 15 Betreuungsangebote, Ganztagsangebote und Ganztagsschulen
(1)Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote sind
- Betreuungsangebote der Schulträger,
- Schulen mit Ganztagsangeboten,
- Ganztagsschulen.
(2)Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen und sich auch auf die Ferien erstrecken können, führen zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. Die Schulträger können sie an den Grundschulen sowie den eigenständigen Förderschulen einrichten. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.
(3)Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 verbinden den Unterricht sowie weitere Bildungs- und Betreuungsangebote auf der Grundlage einer pädagogischen und organisatorischen Konzeption miteinander.
(4)Die Schule mit Ganztagsangeboten nach Abs. 1 Nr. 2 führt Ganztagsangebote in Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen durch, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Durch Einbeziehung des Schulträgers und der öffentlichen Träger der Jugendhilfe kann das Bildungs- und Betreuungsangebot weiter ausgedehnt werden (Pakt für den Nachmittag) und sich auch auf die Ferien erstrecken. Die Teilnahme an diesen Ganztagsangeboten ist freiwillig.
(5)Die Ganztagsschule nach Abs. 1 Nr. 3 erweitert die Angebote der Schulen mit Ganztagsangeboten um eine rhythmisierte Organisation des Tagesablaufs, bei der Unterricht und Ganztagsangebote auf den Vormittag und den Nachmittag verteilt werden können, um die pädagogischen und sonderpädagogischen Belange ganzheitlich berücksichtigen zu können. Ganztagsschulen können in teilgebundener und in gebundener Form organisiert werden; die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz. In der teilgebundenen Form ist die Teilnahme an diesen Angeboten für die Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen oder Jahrgangsstufen verpflichtend. In der gebundenen Form ist die Teilnahme für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.
(6)Zu Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen können auf Antrag der Schulkonferenz Grundschulen, Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Förderschulen, insbesondere mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, entwickelt werden. Der Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule nach Abs. 1 Nr. 3 bedarf der Zustimmung der Gesamtkonferenz. Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schulträger im Rahmen des Förderplanes des Landes nach § 146 mit der Maßgabe, dass die Ganztagsschule keine Grundlage im Schulentwicklungsplan (§ 145) haben muss. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 31.07.2017 § 15 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_15