Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 24 Gymnasium
(1)Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(2)Das Gymnasium umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 12 oder 13. Die Mittelstufe (Sekundarstufe I) kann 5-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) organisiert werden. Endet ein Gymnasium mit dem Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I), ist ein Schulverbund mit einer gymnasialen Oberstufe zu bilden, um die kontinuierliche Fortsetzung des studienqualifizierenden Bildungsgangs zu erleichtern.
(3)Die Entscheidung über die 5-oder 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Entscheidung ist durch den Schulträger in den Schulentwicklungsplan (§ 145) aufzunehmen. § 23b Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Organisationsänderung nach Satz 1 wird ab dem Schuljahr umgesetzt, das dem Beschluss der Schulkonferenz folgt, beginnend jeweils mit der Jahrgangsstufe 5. In einen Wechsel von der 5-jährigen in die 6-jährige Organisation der Mittelstufe wird, sofern der Beschluss der Schulkonferenz nach Satz 1 dies vorsieht, der zum Zeitpunkt dieses Beschlusses bereits bestehende Jahrgang 5 einbezogen, wenn sich in einer anonymisierten Befragung durch die Schulaufsichtsbehörde die betroffenen Eltern einstimmig für den Wechsel aussprechen. Bei einem nicht einstimmigen Befragungsergebnis werden, sofern der Beschluss der Schulkonferenz nach Satz 1 dies vorsieht, parallele Klassen mit unterschiedlicher Organisation gebildet, wenn die Zahl der Stimmen und der anschließenden Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern ausreichend ist für die Bildung jeweils eigener Klassen nach den Regelungen über den Mindestwert für die Größe von Klassen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung nicht mit. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen eine Stimme für jedes Kind. Für eine Einbeziehung weiterer Jahrgänge bis einschließlich des Jahrgangs 7 in den Wechsel gilt Satz 5 bis 8 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 HSchG, vom 04.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis (gegenstandslos) § 24 HSchG, vom 18.12.2012, gültig ab 22.12.2012 bis 04.06.2014 § 24 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 21.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000088 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_24