Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 26 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule
(1)In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Der Hauptschulzweig umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10, der Realschulzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und der Gymnasialzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. Ein hohes Maß an Kooperation und Durchlässigkeit der Zweige ist zu sichern. § 23 Abs. 4 und § 23b Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Der Haupt- und der Realschulzweig können als Mittelstufenschule nach § 23c organisiert werden. Der Gymnasialzweig kann 5-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) oder parallel 5-jährig und 6-jährig organisiert werden.
(2)Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann mit einer Förderstufe beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Hauptschulzweigs und des Realschulzweigs umfasst. Sie kann die Schulform der Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasialzweigs mit umfassen, wenn sie nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 5 auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet.
(3)Die Entscheidungen
- über die Organisation des Haupt- und des Realschulzweigs als Mittelstufenschule,
- über die 5- oder 6-jährige oder parallele 5-jährige und 6-jährige Organisation des Gymnasialzweigs und
- nach Abs. 2 trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Entscheidungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind durch den Schulträger in den Schulentwicklungsplan (§ 145) aufzunehmen. § 23b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Organisationsänderungen nach Satz 1 werden ab dem Schuljahr umgesetzt, das dem Beschluss der Schulkonferenz folgt, beginnend jeweils mit der Jahrgangsstufe
- Für Organisationsänderungen nach Satz 1 Nr. 2 gilt § 24 Abs. 3 Satz 5 bis 9 entsprechend.
(4)Die Entscheidung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 trifft bei der Errichtung einer schulformbezogenen Gesamtschule der Schulträger. Die Umwandlung einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in eine schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule gilt nicht als Errichtung im Sinne von Satz 1. Weitere Fassungen dieser Norm § 26 HSchG, vom 22.05.2014, gültig ab 05.06.2014 bis 31.07.2017 § 26 HSchG, vom 18.12.2012, gültig ab 22.12.2012 bis 04.06.2014 § 26 HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 21.12.2012 § 26 HSchG, vom 05.06.2008, gültig ab 19.06.2008 bis 31.07.2011 § 26 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 18.06.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000097 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_26