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§ 35 HSchG Landesnorm Hessen - Berufliche Gymnasien Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 gültig ab: 01.08.2

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 35 Berufliche Gymnasien

(1)Berufliche Gymnasien führen zur allgemeinen Hochschulreife. Sie werden durch berufliche Fachrichtungen geprägt, die sich in Agrarwirtschaft, Ernährung, Gesundheit und Soziales, Technik sowie Wirtschaft gliedern. In der Fachrichtung Gesundheit und Soziales können die Schwerpunkte Gesundheit sowie Pädagogik angeboten werden. In der Fachrichtung Technik können die Schwerpunkte Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik, Umwelttechnik sowie schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik-Elektrotechnik angeboten werden. Berufliche Gymnasien vermitteln in der gewählten Fachrichtung oder dem gewählten Schwerpunkt Teile einer Berufsausbildung.
(2)Für berufliche Gymnasien gelten die §§ 31 bis 34 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
(3)An den beruflichen Gymnasien kann ein Teil der Verpflichtungen nach § 34 Abs. 1 durch Auflagen in den beruflichen Fachrichtungen und Schwerpunkten ersetzt werden.
(4)Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören das Fach Deutsch und die Fremdsprachen. Die Fächer Musik, Kunst und Darstellendes Spiel können angeboten werden. Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
(5)Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Politik und Wirtschaft, Geschichte, Religion, Betriebswirtschaftslehre, Gesundheitsökonomie, Pädagogik, Psychologie, Umweltökonomie, Wirtschaftslehre des Landbaus, Wirtschaftslehre des Haushalts sowie Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre. Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
(6)Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Agrartechnik, Ernährungslehre, Gesundheitslehre, Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Gestaltungsund Medientechnik, Maschinenbau, Mechatronik, Physiktechnik, schwerpunktübergreifend Datenverarbeitungstechnik-Elektrotechnik, Technologie, Technische Kommunikation, Umwelttechnik, Rechnungswesen sowie Datenverarbeitungstechnik. Weitere Fächer können durch Rechtsverordnung bestimmt werden.
(7)Bei der Wahl der Grund- und Leistungskurse sind die Vorschriften zu beachten, die für die berufliche Fachrichtung oder den Schwerpunkt gelten. Von den nach § 34 Abs. 2 zu wählenden zwei Leistungsfächern muss das erste Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Das zweite Leistungsfach ist das Fach der gewählten Fachrichtung oder des gewählten Schwerpunktes nach Abs. 1. Weitere Fassungen dieser Norm § 35 HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 31.07.2017 § 35 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000115 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_35

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.