Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 41 Berufsfachschule
(1)Berufsfachschulen sind Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und bereiten auf die Fachbildung in einem Ausbildungsberuf vor oder führen unmittelbar zu einem Berufsabschluss. Berufsfachschulen können zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss führen oder beim Eintritt einen mittleren Abschluss voraussetzen.
(2)Zweijährige Berufsfachschulen vermitteln eine berufliche Grundbildung und führen zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss. Sie setzen den Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) voraus und schließen mit einer Prüfung ab. Der erfolgreiche Besuch der zweijährigen Berufsfachschule kann nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes auf gemeinsamen Antrag der oder des Auszubildenden und der oder des Ausbildenden als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet werden.
(3)Einjährige Berufsfachschulen vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Vorbereitung auf bestimmte Ausbildungsberufe. Sie setzen einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) voraus. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen, setzen einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) voraus. Sie vermitteln die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die erfolgreiche Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind. Sie schließen mit einer Prüfung ab, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird; durch Ablegen einer Zusatzprüfung kann die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.
(5)Mehrjährige Berufsfachschulen gliedern sich in die Grundstufe und die Fachstufe und führen zu einem Berufsabschluss, der nach Verordnungen aufgrund des § 43 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 40 der Handwerksordnung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf gleichgestellt ist oder zur Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung berechtigt.
(6)Die einjährigen und zweijährigen Berufsfachschulen, die nach Abs. 3 und 4 einen mittleren Abschluss voraussetzen, führen die Bezeichnung Höhere Berufsfachschule. Weitere Fassungen dieser Norm § 41 HSchG, vom 04.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis (gegenstandslos) § 41 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000132 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_41