Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 95 Untere Schulaufsichtsbehörden
(1)Das Staatliche Schulamt übt in seinem Bezirk die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus, über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) lediglich die Fachaufsicht. Es gestaltet die regionale Lehrerfort- und -weiterbildung. Durch Rechtsverordnung kann die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben einzelnen Staatlichen Schulämtern oder dem Regierungspräsidium übertragen werden.
(2)Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete
- des Landkreises und der Stadt Kassel,
- des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
- des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,
- des Landkreises Fulda,
- des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
- des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,
- des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,
- des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,
- des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,
- des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,
- der Stadt Frankfurt am Main,
- des Landkreises und der Stadt Offenbach,
- des Main-Kinzig-Kreises,
- des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,
- des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.
(3)Dem Staatlichen Schulamt gehören Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an. Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere die präventive und systembezogene Beratung und die psychologische Beratung von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern.
(4)Zur Beratung allgemeiner schulischer Angelegenheiten werden bei den Staatlichen Schulämtern Schulamtskonferenzen durchgeführt.
(5)An Beratungen, die die pädagogische Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes betreffen, nehmen die Leiterinnen und Leiter der zuständigen Studienseminare teil. Im Übrigen sind sie berechtigt, an Schulamtskonferenzen teilzunehmen und die Behandlung von Fragen zu verlangen, die für die pädagogische Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes von Bedeutung sind.
(6)Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen übt die Fach- und Dienstaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen aus. Weitere Fassungen dieser Norm § 95 HSchG, vom 04.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis (gegenstandslos) § 95 HSchG, vom 24.03.2015, gültig ab 01.04.2015 bis 31.07.2017 § 95 HSchG, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.03.2015 § 95 HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 31.12.2012 § 95 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 19.07.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000313 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_95