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§ 95 HSchG Landesnorm Hessen - Untere Schulaufsichtsbehörden Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 gültig ab

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 95 Untere Schulaufsichtsbehörden

(1)Die Schulaufsicht obliegt, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, der unteren Schulaufsichtsbehörde. Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Staatliche Schulamt. Es übt die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus, über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) lediglich die Fachaufsicht. Das Staatliche Schulamt gestaltet die regionale Lehrerfortbildung entsprechend den von der Hessischen Lehrkräfteakademie entwickelten Vorgaben. In der pädagogischen Ausbildung an den Ausbildungsschulen im Dienstbezirk des Staatlichen Schulamtes arbeitet dieses mit den zuständigen Studienseminaren zusammen.
(2)Dienstbezirke der Staatlichen Schulämter sind jeweils die Gebiete
  1. des Landkreises und der Stadt Kassel,
  2. des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
  3. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,
  4. des Landkreises Fulda,
  5. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
  6. des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,
  7. des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,
  8. des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,
  9. des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,
  10. des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,
  11. der Stadt Frankfurt am Main,
  12. des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach am Main,
  13. des Main-Kinzig-Kreises,
  14. des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,
  15. des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises.
(3)Die Direktorin oder der Direktor des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen übt abweichend von Abs. 1 Satz 3 die Fach- und Dienstaufsicht über die landwirtschaftlichen Fachschulen sowie die zweijährige höhere Berufsfachschule für landwirtschaftlich-technische Assistentinnen und Assistenten aus.
(4)Durch Rechtsverordnung kann die Wahrnehmung überregionaler und zentraler Aufgaben einzelnen Staatlichen Schulämtern übertragen werden. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass sich Staatliche Schulämter zu Kooperationsverbünden zusammenschließen, in deren Rahmen Aufgaben gemeinsam wahrgenommen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 95 HSchG, vom 04.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis (gegenstandslos) § 95 HSchG, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.03.2015 § 95 HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 31.12.2012 § 95 HSchG, vom 05.07.2007, gültig ab 20.07.2007 bis 31.07.2011 § 95 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 19.07.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000316 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_95

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