Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 108 Schulelternbeiräte
(1)Mitglieder des Schulelternbeirates sind die Klassenelternbeiräte und die nach § 106 Abs. 2 bis 4 gewählten Elternvertreterinnen und -vertreter. Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.
(2)An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter teil. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Bei geeigneten Beratungsgegenständen sollen Schülervertreterinnen oder Schülervertreter zugezogen werden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat weitere Personen einladen. Der Schulelternbeirat kann aus besonderen Gründen allein beraten.
(3)Der Schulelternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. Erfolgt keine Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter diese oder diesen schriftlich auffordern, innerhalb einer Frist von vier Unterrichtswochen einzuladen; nach Ablauf der Frist lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein. In diesem Fall kann der Schulelternbeirat mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschließen, für den Rest seiner Amtszeit eine neue Vorsitzende oder einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Die Nachwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Beschluss in einer eigenen Sitzung erfolgen, zu der die Schulleiterin oder der Schulleiter einlädt.
(4)Der Schulelternbeirat kann mit der Beratung über Angelegenheiten, die ausschließlich eine Schulstufe oder einen Schulzweig betreffen, Ausschüsse beauftragen, denen die Klassen- oder Jahrgangselternbeiräte der jeweiligen Schulstufe oder des Schulzweigs angehören; sie wählen aus ihrer Mitte eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die sich aus § 111 ergebenden Rechte des Schulelternbeirates bleiben unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 108 HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 31.07.2017 § 108 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000356 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_108