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§ 127a HSchG Landesnorm Hessen - Grundsätze der Selbstverwaltung Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 gülti

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 127a Grundsätze der Selbstverwaltung

(1)Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbstständig in der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung und in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten.
(2)Die öffentlichen Schulen sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. Sie können jedoch auf der Grundlage einer allgemein oder im Einzelfall erteilten Ermächtigung und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den ermächtigenden Rechtsträger (§ 137) abschließen und für diesen Verpflichtungen eingehen. Bei Abschluss der Rechtsgeschäfte handelt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Vertretung des jeweiligen Rechtsträgers. Die Rechtsgeschäfte müssen der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule dienen. Verträge, mit denen einzelnen Personen Unterrichtsaufgaben übertragen werden, dürfen nur für bestimmte, zeitlich befristete Unterrichtseinheiten oder Projekte abgeschlossen und grundsätzlich nicht verlängert werden.
(3)Die Schulträger sollen den Schulen für einen eigenen Haushalt die Mittel der laufenden Verwaltung und Unterhaltung und die Mittel zur Verbesserung der Lernbedingungen zur Verfügung stellen sowie die Entscheidungsbefugnis über deren Verwendung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Richtlinien einräumen. Der Schule kann die Bewirtschaftung der zur Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dafür muss insbesondere ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stehen, mit dem die Einhaltung des Budgets und die federzeitige Überprüfbarkeit der Mittelbewirtschaftung sichergestellt wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mittel des Landes, die es Schulen zur Verfügung stellt. Über den Haushalt beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Beschlüssen zu widersprechen, die gegen Richtlinien des Schulträgers oder des Landes verstoßen; § 87 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(4)Die Entscheidungen der Schule werden von der Schulleitung und den Konferenzen nach Maßgabe dieses Gesetzes getroffen. Sie finden ihre Grenzen darin, dass die personellen, sächlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen zu ihrer Ausführung gegeben sein müssen. Weitere Fassungen dieser Norm § 127a HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 31.07.2017 § 127a HSchG, vom 13.07.2006, gültig ab 21.07.2006 bis 31.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000409 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_127a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.