Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 127b Pädagogische Eigenverantwortung und Schulprogramm
(1)Die Befugnis der Schule, Unterricht, Schulleben und Erziehung selbstständig zu planen und durchzuführen (§ 127a Abs. 1), darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen der Schulaufsicht nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden.
(2)Durch ein Schulprogramm gestaltet die Schule den Rahmen, in dem sie ihre pädagogische Verantwortung für die eigene Entwicklung und die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit wahrnimmt. Sie legt darin auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme die Ziele ihrer Arbeit in Unterricht, Erziehung, Beratung und Betreuung unter Berücksichtigung des allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und der Grundsätze ihrer Verwirklichung (§§ 2 und 3), die wesentlichen Mittel zum Erreichen dieser Ziele und die erforderlichen Formen der Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer fest. Im Schulprogramm sind Aussagen zum Beratungsbedarf, zur Organisationsentwicklung und zur Personalentwicklung der Schule zu machen. Teil des Schulprogramms ist ein Fortbildungsplan, der den Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte erfasst. Die Schule kann unter Nutzung der unterrichtsorganisatorischen und inhaltlichen Gestaltungsräume ihre Schwerpunkte setzen, sich so ein eigenes pädagogisches Profil geben und, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihres Umfeldes (§ 16), besondere Aufgaben wählen.
(3)Die Schule entwickelt ihr Programm in Abstimmung mit den Schulen, mit denen sie zusammenarbeitet (§ 11 Abs. 4 Satz 1), und darüber hinaus mit dem Schulträger, soweit das Programm zusätzlichen Sachaufwand begründet. Sie soll die Beratung des Instituts für Qualitätsentwicklung, der Schulaufsichtsbehörden oder anderer geeigneter Beratungseinrichtungen in Anspruch nehmen. Sie überprüft regelmäßig in geeigneter Form die angemessene Umsetzung des Programms und die Qualität ihrer Arbeit (interne Evaluation). Das Programm ist fortzuschreiben, und zwar insbesondere dann, wenn sich die Rahmenbedingungen für seine Umsetzung verändert haben oder die Schule ihre pädagogischen Ziele neu bestimmen will. Über das Programm und seine Fortschreibung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags der Gesamtkonferenz.
(4)Das Programm und seine Fortschreibung bedürfen der Zustimmung des Staatlichen Schulamtes. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
- das Programm nicht mit den Grundsätzen der §§ 2 und 3 vereinbar ist,
- mit ihm die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet ist, insbesondere der nach den Anforderungen der Bildungsgänge notwendige Standard nicht sichergestellt werden kann oder
- das Programm nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht und nicht nach Abs. 3 Satz 1 abgestimmt worden ist.
(5)Das Schulprogramm, dem zugestimmt worden ist, ist eine Grundlage der Zielvereinbarungen zwischen dem Staatlichen Schulamt und der Schule über Maßnahmen ihrer Qualitäts- und Organisationsentwicklung.
(6)Die Schule wirkt an ihrer Personalentwicklung insbesondere über eine Stellenausschreibung mit, die ihr Programm berücksichtigt. Weitere Fassungen dieser Norm § 127b HSchG, vom 04.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis (gegenstandslos) § 127b HSchG, vom 24.03.2015, gültig ab 01.04.2015 bis 31.07.2017 § 127b HSchG, vom 27.09.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 31.03.2015 § 127b HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 31.12.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000412 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_127b