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§ 129 HSchG Landesnorm Hessen - Entscheidungsrechte Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 gültig ab: 19.06.2

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 129 Entscheidungsrechte Die Schulkonferenz entscheidet über 1. das Schulprogramm (§ 127 b), 2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote sowie über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 5), 3. die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23 Abs. 7) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6), 4. die 5- oder 6-jährige Organisation des Gymnasialzweiges an kooperativen Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3), 5. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 6. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit (§ 127c), 7. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4), 8. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage, 9. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127 a Abs. 3), 10. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 44) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen, 11. Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über

  1. a)die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot,
  2. b)die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern,
  3. c)Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3) im Einvernehmen mit dem Schulträger, 12. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Weitere Fassungen dieser Norm § 129 HSchG, vom 04.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis (gegenstandslos) § 129 HSchG, vom 18.12.2012, gültig ab 22.12.2012 bis 31.07.2017 § 129 HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 21.12.2012 § 129 HSchG, vom 14.07.2009, gültig ab 21.07.2009 bis 31.07.2011 § 129 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 18.06.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000427 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_129

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