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§ 151 HSchG Landesnorm Hessen - Personalkosten für Unterricht und Erziehung Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 151 Personalkosten für Unterricht und Erziehung

(1)Das Land trägt die Personalkosten der öffentlichen Schulen.
(2)Für die Erteilung von Unterricht an Schülerinnen und Schüler, die aus zwingenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, zum Schulbesuch nicht fähig sind, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3)Abweichend von Abs. 1 sind die Personalkosten der Musikakademien von den Schulträgern zu tragen.
(4)Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. die Dienstbezüge der im Beamtenverhältnis und die Entgelte der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer einschließlich der Vergütungen und Entgelte für lehrplanmäßig zu erteilenden nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht sowie die Mehrkosten für notwendige Vertretungen und den Einsatz von Personaldienstleistungen nach § 15b,
  2. die Versorgungsbezüge der Lehrerinnen und Lehrer und ihrer Hinterbliebenen sowie die an deren Stelle zu gewährenden Abfindungen oder Nachversicherungsbeiträge,
  3. die Umzugskosten, die Trennungsentschädigungen und ähnliche Nebenvergütungen der Lehrerinnen und Lehrer,
  4. die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer bei staatlichem Reiseauftrag,
  5. die Beihilfen und Unterstützungen für Lehrerinnen und Lehrer und ihre Hinterbliebenen,
  6. die Beiträge zu den Sozialversicherungen der Lehrerinnen und Lehrer im Arbeitsverhältnis einschließlich der nebenberuflich beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Beiträge und Umlagen zur zusätzlichen Altersversorgung,
  7. die Kosten für die gesundheitliche Überwachung der Lehrerinnen und Lehrer,
  8. die Aufwandsentschädigungen an Lehrerinnen und Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Landheimen und Lagern ( § 15 des Hessischen Reisekostengesetzes vom
  9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  10. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), in der jeweils geltenden Fassung),
  11. die Fahrkosten, die zur Wahrung des Unterrichts in dezentralisierten Schulsystemen entstehen. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die ihr oder ihm die Teilnahme am Unterricht oder an den sonstigen schulischen Veranstaltungen erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Personalkosten im Sinne dieser Vorschrift.
(5)Abs. 4 gilt auch für die an öffentlichen Schulen tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen. Weitere Fassungen dieser Norm § 151 HSchG, vom 21.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 31.07.2017 § 151 HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 25.11.2011 § 151 HSchG, vom 22.11.2010, gültig ab 03.12.2010 bis 31.07.2011 § 151 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 02.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000514 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_151

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.