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§ 187 HSchG Landesnorm Hessen - Übergangsvorschrift Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 gültig ab: 05.06.2

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 187 Übergangsvorschrift

(1)Soweit nach diesem Gesetz vorgesehen ist, dass Beschlüsse der Schulkonferenz vorliegen müssen, um über Organisationsformen oder Verfahrensweisen zu entscheiden, bedarf es einer solchen Entscheidung nur, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen geändert werden sollen, die an der betreffenden Schule zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes bestanden. Einer erneuten Entscheidung bedarf es, wenn Organisationsformen oder Verfahrensweisen, die nach diesem Gesetz von der Schulkonferenz beschlossen werden können, zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an der Schule im Rahmen eines Schulversuches eingeführt worden waren.
(2)Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen In-Kraft-Treten fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.
(3)Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
  1. April 1978 (GVBl. I S. 232), aufgehoben durch Gesetz vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.
(4)Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden.
(5)Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem
  1. August 2011 bereits sonderpädagogische Förderung erhalten oder über deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bereits entschieden wurde, gelten die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung des Schulgesetzes in der am
  2. Juli 2011 geltenden Fassung fort, soweit nicht die Eltern eine neue Entscheidung nach § 54 über die inklusive Beschulung beantragen; ein solcher Antrag ist an die gewünschte allgemeine Schule zu richten.
(6)Ein Beschluss, den die Schulkonferenz eines Gymnasiums in Vorgriff auf § 24 Abs. 3 Satz 5 bis 9 oder einer schulformbezogenen Gesamtschule in Vorgriff auf § 26 Abs. 3 Satz 5 mit Zustimmung des Schulelternbeirats und des Schülerrats nach dem
  1. März 2014 bis zum Ablauf des
  2. Juni 2014 gefasst hat, steht einem Beschluss nach § 24 Abs. 3 Satz 5 bis 9 und § 26 Abs. 3 Satz 5 gleich. Gleiches gilt für die Einvernehmenserklärung des Schulträgers, die anonymisierte Befragung der Eltern sowie die anschließenden Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern.
(7)An den Gymnasien und schulformbezogenen Gesamtschulen, die zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 den Wechsel in eine 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vollzogen haben, kann die Schulkonferenz für den bestehenden Jahrgang 6 oder die bestehenden Jahrgänge 6 und 7, denen noch die 5-jährige Organisation der Mittelstufe zugrunde liegt, die Umwandlung in eine 6-jährige Organisation beschließen. Für das Verfahren gelten Abs. 6 sowie § 24 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 187 HSchG, vom 04.05.2017, gültig ab 01.08.2017 bis (gegenstandslos) § 187 HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 04.06.2014 § 187 HSchG, vom 22.11.2010, gültig ab 03.12.2010 bis 31.07.2011 § 187 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 02.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000604 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_187

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