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§ 187 HSchG Landesnorm Hessen - Übergangsvorschrift Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 gültig ab: 01.08.2

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 § 187 Übergangsvorschrift

(1)Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen In-Kraft-Treten fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.
(2)Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
  1. April 1978 (GVBl. I S. 232), aufgehoben durch Gesetz vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.
(3)Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden.
(4)Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem
  1. August 2011 bereits sonderpädagogische Förderung erhalten oder über deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bereits entschieden wurde, gelten die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung des Schulgesetzes in der am
  2. Juli 2011 geltenden Fassung fort, soweit nicht die Eltern eine neue Entscheidung nach § 54 über die inklusive Beschulung beantragen; ein solcher Antrag ist an die gewünschte allgemeine Schule zu richten.
(5)Bestehende einjährige Berufsfachschulen nach § 41 Abs. 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung können längstens bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 fortgeführt werden.
(6)Die inklusiven Schulbündnisse nach § 52 Abs. 1 und 2 sind bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 zu bilden. Soweit ein inklusives Schulbündnis noch nicht besteht, erfolgt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in die allgemeine Schule im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule.
(7)Die Mitglieder des Landesschulbeirats nach § 99a in der ab dem
  1. August 2017 geltenden Fassung werden erst ab Beginn der
  2. Legislaturperiode des Hessischen Landtags berufen. Die bisherigen Mitglieder des Landesschulbeirats führen ihr Amt bis zum Ende des jeweiligen Berufungszeitraums fort. Endet der Berufungszeitraum vor Beginn der
  3. Legislaturperiode, erfolgen jeweils Nachberufungen, deren Berufungszeitraum bis zum Ende der
  4. Legislaturperiode begrenzt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 187 HSchG, vom 22.05.2014, gültig ab 05.06.2014 bis 31.07.2017 § 187 HSchG, vom 10.06.2011, gültig ab 01.08.2011 bis 04.06.2014 § 187 HSchG, vom 22.11.2010, gültig ab 03.12.2010 bis 31.07.2011 § 187 HSchG, vom 14.06.2005, gültig ab 01.08.2005 bis 02.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 441 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000576FNN00000000605 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_187

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.