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§ 1 VergabeV HE 2008 Landesnorm Hessen - Anwendungsbereich Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durc

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 3. Juli 2008 § 1 Anwendungsbereich (1) Die

Vorschriften dieser Verordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes an Bewerberinnen und Bewerber für das erste oder ein höheres Fachsemester in Studiengängen, für die Zulassungszahlen nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen festgesetzt sind, soweit nicht die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) nach Art. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GVBl. 2007 I S. 357) zuständig ist.

(2)Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für deutsche Bewerberinnen und Bewerber sowie für die ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:
  1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren,
  3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2004 (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35, 2007 Nr. L 204 S. 28), sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
  5. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.
(3)Bei der Vergabe von Studienplätzen nach dieser Verordnung können Hochschulen die Zentralstelle nach Art. 1 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen damit beauftragen, gegen Erstattung der entstehenden Kosten hochschulorientierte Dienstleistungen zu übernehmen, insbesondere Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen der Hochschule zu versenden.
(4)Auswahlverfahren nach Abs. 3 können mit vergleichbaren Verfahren anderer Hochschulen auch aus anderen Ländern zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden. In diesem Fall gelten § 3 Abs. 2, 3 Satz 5, Abs. 4, 5, 6 Satz 1 bis 6 und Abs. 7 sowie § 4 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 der Vergabeverordnung ZVS vom 20. Mai 2008 (GVBl. I S. 706) mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 der Vergabeverordnung ZVS für alle Bewerberinnen und Bewerber nur die zeitlich letzte Ausschlussfrist gilt. Im Zulassungsantrag für ein Verfahren nach Satz 1 können bis zu zwölf Studienwünsche in einer Reihenfolge benannt werden. Die Zentralstelle gleicht die Auswahlranglisten für die einbezogenen Studiengänge vor der Bescheiderteilung ab, um Mehrfachzulassungen zu unterbinden. Wer im Verfahren nach Satz 1 bis 4 zugelassen worden ist, wird an nachfolgenden Verfahrensschritten nicht mehr beteiligt. Die Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 7 setzt voraus, dass die Hochschule und der Studienwunsch der früheren Zulassung im Zulassungsantrag an erster Stelle genannt worden sind.
(5)Für Studiengänge, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, können die Hochschulen durch Satzung von den Vorschriften der §§ 5 bis 15 abweichende Bestimmungen treffen. Die Satzung ist rechtzeitig vor dem Ende der in § 3 Abs. 1 genannten Fristen öffentlich bekannt zu machen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 772 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000577CNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_1

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