Obsah (4)
§ 8§ 9§ 14§ 17Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 3. Juli 2008 § 4 Verarbeitung personenbezo
§ 8Abs.
4, n)
§ 9Abs.
4, o)
§ 14; 3.
zur Bearbeitung der Fälle nach § 8 Abs. 3 und 4 und von Anträgen nach § 10 Abs. 3 sowie nach §§ 11, 12, 15 und 17
- a)Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,
- b)Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung,
- c)Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit,
- d)besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach §§ 11 oder 15,
- e)Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 12,
- f)erforderliche
§ 17.
(2)Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie sind spätestens für ein Sommersemester bis zum
- September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum
- März des Folgejahres zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden.
(3)Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) verarbeitet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 772 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000577CNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_4