Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 3. Juli 2008 § 9 Auswahl nach dem Ergebnis
eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
(1)Am Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen wird nicht beteiligt, wer
- unter die Quote nach § 5 Abs. 1 fällt oder
- nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 von der Hochschule zuzulassen ist.
(2)Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen ist zu treffen
- nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote),
- nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
- nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
- nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
- nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf geben soll, oder
- aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis
- Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
(3)Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In Auswahlverfahren nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.
(4)Die Hochschule kann von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Auswahlverfahren der Hochschule die Vorlage weiterer für die Verfahrensdurchführung notwendiger Unterlagen verlangen.
(5)Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien nach Abs. 2, regelt die Hochschule durch Satzung. Die Satzung ist rechtzeitig vor dem Ende der in § 3 Abs. 1 genannten Fristen öffentlich bekannt zu machen.
(6)Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird für jeden Studiengang, in dem die Auswahlentscheidung der Hochschule unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfolgt, mindestens eine Auswahlkommission eingesetzt, die aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, die der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören.
(7)Sofern für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, keine Regelungen nach Abs. 5 durch die Hochschule getroffen worden sind, erfolgt die Auswahlentscheidung der Hochschule ausschließlich nach Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 10. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 772 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000577CNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_9