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§ 14 VergabeV HE 2008 Landesnorm Hessen - Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbe

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 3. Juli 2008 § 14 Zulassung von ausländisc

hen Staatsangehörigen

(1)Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden im Rahmen der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 vorrangig nach dem Grad der Qualifikation, der sich aus dem zum Zugang berechtigenden Zeugnis ergibt, ausgewählt. Die Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass die Studienplätze auch nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben werden, in dem die Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ergänzend Anwendung finden. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände berücksichtigt werden, die für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
  1. die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,
  2. die Bewilligung eines Stipendiums durch eine öffentlich finanzierte deutsche Einrichtung nachweist,
  3. Förderungsleistungen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder Hochschulvereinbarungen erhält,
  4. in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist,
  5. aus einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den gewählten Studiengang gibt, oder
  6. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(2)Ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Satz 1, die vor Aufnahme ihres Studiums eine Feststellungsprüfung oder eine deutsche Sprachprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächstmöglichen Zulassungstermin zusagen. Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung nicht bestanden ist.
(3)Ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, denen die Hochschule nach Abs. 2 einen Studienplatz zugesagt hat, haben den Vorrang vor anderen ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen im Sinne des Abs. 1 Satz 1.
(4)Die Hochschule berücksichtigt bei der Erteilung von Zusagen nach Abs. 2, dass angemessene Zulassungschancen auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne Studienplatzzusage verbleiben. Im Übrigen trifft sie ihre Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
(5)Die Hochschule kann durch Satzung für die Vergabe von Studienplätzen in der Quote nach § 5 Abs. 1 von § 3 Abs. 1 abweichende Fristen festlegen. §§ 3 bis 5 gelten im Übrigen entsprechend.
(6)Ausländische Staatsangehörige und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 dürfen in den übrigen Quoten nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht ausgewählt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 772 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000577CNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_14

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