Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 3. Juli 2008 § 17 Besondere Bestimmungen f
ür Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen
(1)Sofern in Studiengängen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen, Zulassungszahlen festgesetzt sind, erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad der Qualifikation entsprechend dem Rang, der sich aufgrund der Durchschnittsnote der Abschlussprüfung ergibt, die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Studiengang ist. Die Durchschnittsnote muss auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt und auf dem Abschlusszeugnis oder einer besonderen Bescheinigung der Hochschule ausgewiesen sein.
(2)Besteht nach Einordnung nach Abs. 1 Ranggleichheit, wird zunächst ausgewählt, wer über die bessere Durchschnittsnote in der Hochschulzugangsberechtigung verfügt; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.
(3)Im Übrigen erfolgt die Auswahl ausschließlich aufgrund der Maßstäbe, die als Zugangsvoraussetzung für den betreffenden Studiengang nach § 26 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes durch Satzung festgelegt sind. Die Hochschule kann durch Satzung die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach der Fachrichtung der Abschlussprüfung, die Qualifikationsvoraussetzung für den Zugang zu diesem Studiengang ist, aufteilen.
(4)Liegt im Rahmen von konsekutiven Studiengängen das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung (Bachelorabschluss) für den gewählten Masterstudiengang bis zum Ende der Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 1 noch nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden. Das vorläufige Zeugnis muss auf allen bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb des Bachelorabschlusses beruhen, eine Durchschnittsnote, die aufgrund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelt wird, enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein; soweit in die Auswahlentscheidung nach Abs. 1 das Ergebnis des Bachelorabschlusses einbezogen ist, werden Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 mit der im vorläufigen Zeugnis ausgewiesenen Durchschnittsnote am Verfahren beteiligt.
(5)Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses nach Abs. 4 ist unter dem Vorbehalt auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung (Bachelorzeugnis) innerhalb einer von der Hochschule festgesetzten Frist nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, erlischt die Zulassung. Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 772 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000577CNN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_17