Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 30. Juni 2006 § 7 Auswahl aufgrund frühere
n Zulassungsanspruchs nach einem Dienst
(1)Bewerberinnen oder Bewerber, die
- eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,
- mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), geleistet haben,
- ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2597), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2601), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,
- ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs vorab ausgewählt, wenn sie für diesen Studiengang zu Beginn oder während eines Dienstes für diese Hochschule zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der jeweiligen Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einer oder einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Abs. 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist.
(2)Die Auswahl nach Abs. 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum
- April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum
- Oktober beendet sein wird; bei der Bewerbung für einen Studiengang an einer Fachhochschule tritt an die Stelle dieser Termine für das Sommersemester der
- März und für das Wintersemester der
- Oktober.
(3)Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4)Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, steht den Bewerberinnen und Bewerbern gleich, die vorweg aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach einem Dienst auszuwählen sind. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 363 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000577DNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_7