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§ 10 ZVSVergabeV HE 2005 Landesnorm Hessen - Auswahlverfahren der Hochschulen Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnu

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) *) Vom 18. Mai 2005 § 10 Auswahlverfahren der Hochschulen (1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3

des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen wird von den einzelnen Hochschulen nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2)Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer
  1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder
  2. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
  3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Zentralstelle zugelassen worden ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.
(3)Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
  1. Februar, für das Wintersemester bis zum
  2. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:
  3. Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,
  4. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
  5. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,
  6. die nach § 14 ermittelte Wartezeit,
  7. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.
(4)Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum
  1. März, für das Wintersemester bis zum
  2. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit. Wer danach von mehr als einer Hochschule zugelassen werden soll, wird von der Zentralstelle darüber unterrichtet und erhält für das Sommersemester bis zum
  3. März, für das Wintersemester bis zum
  4. September (Ausschlussfristen) Gelegenheit, sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Zentralstelle für eine dieser Hochschulen verbindlich zu entscheiden. Wird keine Erklärung nach Satz 2 abgegeben, wird die Zulassung durch die jeweils in höchster Präferenz genannte Hochschule wirksam. Führt das Verfahren nach Satz 2 und 3 dazu, dass Bewerberinnen und Bewerber, die von mehr als einer Hochschule zugelassen werden sollen, auf frei gewordene Plätze aufrücken, gilt Satz 3 entsprechend.
(5)Die Zentralstelle übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
  1. März, für das Wintersemester bis zum
  2. September die nach Abs. 4 Satz 2 bis 4 bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Sie können dabei durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden.
(6)Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum
  1. April, für das Wintersemester bis zum
  2. Oktober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Abs. 4 Satz 4 fort und übermittelt sie jeweils für das Sommersemester bis zum
  3. April, für das Wintersemester bis zum
  4. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt, Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7)Nach Abschluss des Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die für das Sommersemester bis zum
  1. April und für das Wintersemester bis zum
  2. Oktober bei der Hochschule schriftlich die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule kann für die Antragstellung von Satz 1 abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise bekannt zu geben sind.
(8)Das Ergebnis des Losverfahrens wird von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gegeben. Im Losverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid; Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid. Fußnoten *) GVBl. II 70-237 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 367 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000577ENN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ZVSVergabeV_HE_!_10

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