Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 18. Mai 2005 § 1 Anwendungsbereich (1) Die
Vorschriften dieser Verordnung regeln die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes an Bewerberinnen und Bewerber für das erste oder ein höheres Fachsemester in den Studiengängen, für die in der Zulassungszahlenverordnung in der jeweils geltenden Fassung Zulassungszahlen festgesetzt sind.
(2)Die Vorschriften dieser Verordnung gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, für deutsche Bewerberinnen und Bewerber sowie für die ausländischen oder staatenlosen Bewerberinnen und Bewerber, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren,
- in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom
- Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 257 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom
- Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 245 S. 1), sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
- sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.
(3)Für Studiengänge, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, können die Hochschulen durch Satzung von den Vorschriften der §§ 5 bis 15 abweichende Bestimmungen treffen. Die Satzung ist rechtzeitig vor dem Ende der in n § 3 Abs. 1 genannten Fristen öffentlich bekannt zu machen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 352 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000577FNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_1