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§ 4 VergabeV HE 2005 Landesnorm Hessen - Verarbeitung personenbezogener Daten Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten

Obsah (4)§ 8§ 9§ 14§ 17

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 18. Mai 2005 § 4 Verarbeitung personenbezo

§ 8Abs.

4, n)

§ 9Abs.

4, o)

§ 14; 3.

zur Bearbeitung der Fälle nach § 8 Abs. 3 und 4 und von Anträgen nach § 10 Abs. 3 sowie nach den §§ 11, 12, 15 und 17

  1. a)Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,
  2. b)Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung,
  3. c)Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit,
  4. d)besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach den §§ 11 oder 15,
  5. e)Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 12,
  6. f)erforderliche

§ 17.

(2)Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie sind spätestens für ein Sommersemester bis zum
  1. September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum
  2. März des Folgejahres zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden.
(3)Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) verarbeitet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 352 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000577FNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_4

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