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§ 15 VergabeV HE 2005 Landesnorm Hessen - Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern Verordnung über die Verga

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 18. Mai 2005 § 15 Besondere Bestimmungen f

ür die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern

(1)Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, werden freie Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.
(2)Die Zahl der freien Studienplätze ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten Zulassungszahl und der Zahl der diesem Fachsemester zuzuordnenden immatrikulierten Studierenden. Im Übrigen werden nach Abschluss eines Vergabeverfahrens freigebliebene oder freigewordene Studienplätze von der Hochschule nach § 21 vergeben.
(3)Die Hochschule ermittelt die Zahl der freien Studienplätze für jeden Studiengang. Sie kann mehrere Semester eines Studienabschnitts zusammenfassen.
(4)Erreicht oder überschreitet die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen, findet eine Zulassung für die zulassungsbeschränkten höheren Fachsemester nicht statt.
(5)Unbeschadet der Regelungen nach Abs. 1 bis 4 sind zuzulassen:
  1. Bewerberinnen und Bewerber nach § 7 Abs. 1, die sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung ihres Studiums immatrikuliert waren, für denselben Studiengang bewerben.
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die in ihrem Studiengang aus fachbedingten Gründen ein vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für notwendig gehaltenes Studium bis zu drei Semestern an einer anderen Hochschule in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union durchlaufen haben und sich an der Hochschule, an der sie vorher eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben.
  3. Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium für die Dauer eines fachbedingten, vom zuständigen Fachbereich, Prüfungsamt oder Prüfungsausschuss für sinnvoll gehaltenen Auslandsaufenthaltes unterbrochen haben und sich an der Hochschule, an der sie vor der Unterbrechung eingeschrieben waren, für denselben Studiengang bewerben. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6)Sofern innerhalb der Bewerbergruppe nach Abs. 1 eine Auswahl erforderlich wird, werden die verfügbaren Studienplätze in folgender Reihenfolge vergeben; 1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für ein niedrigeres Fachsemester in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, bereits an der Hochschule endgültig zugelassen oder eingeschrieben sind, 2. an Bewerberinnen und Bewerber, die für denselben Studiengang an einer deutschen Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren in der nachstehenden Rangfolge:
  1. a)amtlich festgestellte Eigenschaft als Schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. b)Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
  3. c)Anerkennung besonderer sozialer, insbesondere familiärer und wirtschaftlicher Gründe, die für einen Studienortwechsel sprechen,
  4. d)ohne besondere Gründe, 3. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte nach Nr. 2 Buchst. b ergibt sich aus der Anlage 3.
(7)Für die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern finden insoweit die Regelungen nach § 6 keine Anwendung. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 352 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000577FNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.