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§ 2 HImmaVO Landesnorm Hessen - Antrag auf Immatrikulation Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Da

Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung ) Vom 29. Dezember 2003 § 2 An

trag auf Immatrikulation

(1)Der Antrag auf Immatrikulation ist bei der Hochschule einzureichen. Für zulassungsbeschränkte Studiengänge gelten die Vergabeverordnung ZVS vom
  1. August 2000 (GVBl. I S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Juni 2003 (GVBl. I S. 188), und die Vergabeverordnung Hessen vom
  3. Juni 2001 (GVBl. I S. 292) in den jeweils geltenden Fassungen. Für die übrigen Studiengänge werden die Bewerbungsfristen von der jeweiligen Hochschule festgesetzt.
(2)Die antragstellende Person ist verpflichtet, der Hochschule folgende Daten anzugeben:
  1. Familienname,
  2. Vorname(n),
  3. frühere Namen,
  4. Geburtsdatum,
  5. Geburtsort,
  6. Geschlecht,
  7. Anschrift(en),
  8. Staatsangehörigkeit(en),
  9. gewünschter Studiengang oder gewünschte Studiengänge, jeweils mit Angabe des gewünschten Studienabschlusses, der Haupt- und Nebenfächer und gegebenenfalls der Module, sowie Fachsemester, in die die antragstellende Person eingestuft werden möchte,
  10. Fachbereich, in dem das Wahlrecht ausgeübt werden soll,
  11. Name, Anschrift und Art der bisher besuchten Hochschulen und Berufsakademien sowie die an ihnen verbrachten Studien- oder Ausbildungszeiten einschließlich der Urlaubssemester und der jeweils gewählten Studien- oder Ausbildungsgänge,
  12. Ergebnisse der bisher abgelegten Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfungen sowie der studienbegleitenden Leistungskontrollen,
  13. Datum des Erwerbs, Art und Ergebnis der zum Hochschulstudium befähigenden Qualifikation sowie bei Erwerb in Deutschland das Land und den Kreis, bei Erwerb im Ausland den Staat, in dem sie erworben worden ist,
  14. Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach den Studien- und Prüfungsordnungen zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen,
  15. abgeschlossene Krankenversicherung mit Betriebsnummer der Krankenkasse und der Versicherungsnummer der antragstellenden Person oder die Befreiung von der Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
(3)Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder 12 unrichtig oder unvollständig sind, darf die Hochschule im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls über die bisher absolvierten Studienzeiten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HImmaVO, vom 29.12.2003, gültig ab 15.01.2004 bis 19.10.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 12 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005780NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulImmV_HE_!_2

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