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§ 3 HImmaVO Landesnorm Hessen - Teilzeitstudium Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den

Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung ) Vom 29. Dezember 2003 § 3 Te

ilzeitstudium

(1)In Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, kann auf Antrag, ganz oder teilweise auch in der Form des Teilzeitstudiums nach § 65 des Hessischen Hochschulgesetzes studiert werden. In Studiengängen, die mit einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, ist ein Teilzeitstudium möglich, wenn und soweit nicht Vorschriften der jeweiligen Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend entgegen stehen. Ein Doppelstudium kann von Teilzeitstudierenden nicht absolviert werden.
(2)Ein Teilzeitstudium setzt voraus, dass aufgrund von Berufstätigkeit, wegen der Betreuung von Angehörigen oder aus einem vergleichbaren wichtigen Grund das Studium nicht als Vollzeitstudium betrieben werden kann. Die Berufstätigkeit wird im Regelfall durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Umfang von mindestens 14 Stunden und höchstens 28 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgewiesen. Betreuung von Angehörigen liegt im Regelfall bei der Erziehung eines Kindes nach § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Alter von bis zu achtzehn Jahren oder der nachgewiesenen Pflege von nahen Angehörigen mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch vor. Ein wichtiger Grund nach Satz 1 ist auch eine mit erheblicher zeitlicher Beanspruchung verbundene Mitgliedschaft in Organen der Hochschule, der Studentenschaft oder des Studentenwerks. Bei einem Wiederholungsantrag ist zusätzlich ein angemessener Studienfortschritt während des bisherigen Teilzeitstudiums nachzuweisen.
(3)Der Antrag kann in jedem Semester für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Semestern gestellt und mehrfach wiederholt werden, höchstens jedoch bis zu einer Streckung des Studienguthabens auf die doppelte Regelstudienzeit. Sofern Prüfungsordnungen der Hochschule Fristen für die erstmalige Erbringung einer Prüfungsleistung vorsehen, sind diese Fristen für Teilzeitstudierende auf Antrag entsprechend zu verlängern. Eine rückwirkende Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
(4)Für die Berechnung und den Verbrauch des Studienguthabens entsprechen jeweils zwei im Teilzeitstudium absolvierte Semester einem Semester im Vollzeitstudium. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge bleibt durch ein Teilzeitstudium unberührt. Für die Ermittlung eines Restguthabens nach Abschluss des Studiums wird jedes Teilzeitsemester wie ein Vollzeitsemester gezählt.
(5)Abs. 1 bis 4 gelten nicht für berufs- oder ausbildungsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge.
(6)Die Hochschule kann in Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen für Studiengänge, deren Organisationsform und Lehrangebot den Belangen der Teilzeitstudierenden angemessen Rechnung tragen, ergänzende Regelungen für das Teilzeitstudium vorsehen. Soweit Prüfungsordnungen der Hochschule, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung in Kraft getreten sind, Regelungen über das Teilzeitstudium enthalten, gelten für die Berechnung und den Verbrauch des Studienguthabens sowie für Fristen nach Abs. 3 Satz 2 die Vorschriften dieser Verordnung. Im Übrigen regeln die Studienordnungen das Teilzeitstudium nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes . Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HImmaVO, vom 16.10.2006, gültig ab 01.10.2007 bis 31.03.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 12 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005780NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulImmV_HE_!_3

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